Auch wenn die Kinder in einer anderen Stadt studieren, haben Eltern Anspruch auf eine Kinderzulage. Voraussetzung ist jedoch, daß vom Kind kein unabhängiger Haushalt geführt wird und dieses regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, wo für das Kind weiterhin ein Zimmer bereit steht. Wohnt das Kind gänzlich außerhalb des Elternhauses und wird es dort auch verpflegt, so besteht keine Haushaltszugehörigkeit und die Kinderzulage entfällt.
BFH - Az: IX R 52/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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