| Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindergeldabänderungsverfahren |
| Gem. § 1612b
BGB ist regelmäßig das hälftige Kindergeld auf den Unterhalts
des unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Die Anrechnung entfällt
aber, wenn der Unterhaltsverpflichtete etwa infolge Leistungsfähigkeit
Unterhalt nur eingeschränkt zu Zahlungen fähig ist. Eine Anrechnung
des Kindergeldes kann im vereinfachten Kindergeldabänderungsverfahren
geltend gemacht werden.
Nach einem Beschluss des OLG München kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch insofern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Das Kindergeldanrechnungsverfahren gem. § 1612b Abs. 5 BGB sei vom Gesetzgeber so kompliziert Ausgestaltet worden, dass ein Normalbürger mit der Verrechnung überfordert sei. Infolgedessen habe der betroffene Bürger die Wahl, ob er sich der Hilfe des Jugendamtes, der Rechtsantragsstelle des Gerichts oder eines Anwalts bedienen wolle. OLG München, Beschl. v. 03.12.2001, Az.: 12 WF 1513/01 |