Gem. § 1612b BGB ist regelmäßig das hälftige Kindergeld auf den Unterhalts des unterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen. Die Anrechnung entfällt aber, wenn der Unterhaltsverpflichtete etwa infolge Leistungsfähigkeit Unterhalt nur eingeschränkt zu Zahlungen fähig ist. Eine Anrechnung des Kindergeldes kann im vereinfachten Kindergeldabänderungsverfahren geltend gemacht werden.
Nach einem Beschluss des OLG München kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch insofern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Das Kindergeldanrechnungsverfahren gem. § 1612b Abs. 5 BGB sei vom Gesetzgeber so kompliziert Ausgestaltet worden, dass ein Normalbürger mit der Verrechnung überfordert sei. Infolgedessen habe der betroffene Bürger die Wahl, ob er sich der Hilfe des Jugendamtes, der Rechtsantragsstelle des Gerichts oder eines Anwalts bedienen wolle.
Nach einem Beschluss des OLG München kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch insofern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Das Kindergeldanrechnungsverfahren gem. § 1612b Abs. 5 BGB sei vom Gesetzgeber so kompliziert Ausgestaltet worden, dass ein Normalbürger mit der Verrechnung überfordert sei. Infolgedessen habe der betroffene Bürger die Wahl, ob er sich der Hilfe des Jugendamtes, der Rechtsantragsstelle des Gerichts oder eines Anwalts bedienen wolle.
OLG München, 03.12.2001 - Az: 12 WF 1513/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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