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Aufgaben des Verfahrenspflegers
Der Verfahrenspfleger ist " Sprachrohr " des Kindes im Sorgerechtsverfahren. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, die dem objektiven Kindeswohl am besten dienende Entscheidung zu erforschen und dazu Ermittlungen durchzuführen, eine Familienanamnese zu erstellen oder Vermittlungsversuche zu unternehmen.

OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2001 - 20 WF 653/01
FamRZ 2002, 968

Ebenso: OLG Rostock, Beschluss vom 26.11.2001 - 10 UF 314/01