Die Aufteilung von Steuerrückerstattungen erfolgt nach dem Verhältnis der von den Ehegatten beiderseits während der Zusammenveranlagung erzielten Einkünfte.
LG Hannover, 08.03.2001 - Az: 3 S 1562/00 – 101
Quelle: FamRZ 2002, 28
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