| Kindergeld bei vorläufiger Aufenthaltsregelung |
| Gem. § 64 Abs. 2 Satz
1 Einkommensteuergesetz erhält das staatliche Kindergeld für
ein eheliches Kind derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen
ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Wechsel eines Kindes
von einem Elternteil zum anderen das Kind auch dann in den neuen Haushalt
aufgenommen sein kann, wenn der Wechsel zwar noch nicht endgültig
ist, aber das Kind für einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden
Elternteil betreut und unterhalten wird.
BFH, Urteil vom 20.6.2001
- VI R 224/98
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