Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Partner, der allein die Kosten für eine Empfängnisverhütung getragen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Dies gilt auch dann, wenn, solange Verhütungsmaßnahmen angewandt wurden, geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen aufrechterhalten worden sind.
AG Trier, 06.04.2001 - Az: 32C 61/01.
Quelle: NJW RR 2001,1441
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


