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Kindesnamen nach Eheschließung - Erneute Rechtswahl trotz früherer Bindung möglich

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Haben Eltern anlässlich der Geburt eines Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zugunsten ausländischen Rechts getroffen, schließt dies eine erneute Rechtswahl nach späterer Eheschließung nicht grundsätzlich aus.

Wählen die Eltern bei der Eheschließung gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen, können sie durch eine erneute Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB die Erstreckung dieses Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes nach § 1617c Abs. 1 BGB herbeiführen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein spanischer Staatsangehöriger und eine deutsche Staatsangehörige hatten nach der Geburt ihrer Kinder für deren Namensführung spanisches Recht gewählt, woraufhin die Kinder gemäß Art. 109 des spanischen Código civil einen aus den ersten Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Geburtsnamen erhielten.

Nach ihrer späteren Eheschließung wählten die Eltern für ihre eigene Namensführung deutsches Recht und bestimmten den Geburtsnamen des Vaters zum Ehenamen. Anschließend erklärten sie gegenüber dem Standesamt, für die Geburtsnamen der Kinder nunmehr ebenfalls deutsches Recht zu wählen und den Ehenamen auf diese zu erstrecken.

Der Standesbeamte zweifelte an der Wirksamkeit dieser Namensänderung und legte die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Zulässigkeit der erstmaligen Rechtswahl für den Kindesnamen nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB setzt voraus, dass ein Elternteil dem Staat angehört, dessen Recht gewählt wird. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht das Wahlrecht dem alleinigen Inhaber der elterlichen Sorge zu, der die Zustimmung des anderen Elternteils einholen muss. Trifft der sorgeberechtigte Elternteil diese Wahl wirksam - vorliegend zugunsten des spanischen Rechts -, gilt das gewählte Recht fortan als Namensstatut des Kindes. Dieses Namensstatut ist auch für die Frage maßgeblich, ob und inwieweit ein späterer Namenswechsel der Eltern auf den Familiennamen des Kindes durchschlägt.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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