Ein Familiennahme darf durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur dann geändert werden, wenn dies durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird.
Es ist kein wichtiger Grund, wenn der Name des Antragsstellers mit deutscher Staatsangehörigkeit
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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