Der Vorname „Kai“ kann als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden.
Es besteht keine Rechtfertigung diesem Namen die Geschlechtseindeutigkeit abzusprechen, weil der Vorname vereinzelt auch für Kinder des anderen Geschlechts eingetragen wird, um Rücksicht auf die Handhabung in fremden Sprachkreisen zu nehmen.
Es besteht keine Rechtfertigung diesem Namen die Geschlechtseindeutigkeit abzusprechen, weil der Vorname vereinzelt auch für Kinder des anderen Geschlechts eingetragen wird, um Rücksicht auf die Handhabung in fremden Sprachkreisen zu nehmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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