Der sorgeberechtigte Elternteil kann den Kindesnamen nach dem Namen des anderen Elternteils nur erteilen, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Abgabe der Erklärung ist hierbei nicht maßgeblich, es kommt vielmehr auf deren formgültigen Zugang beim Standesbeamten an.
Die Abgabe der Erklärung ist hierbei nicht maßgeblich, es kommt vielmehr auf deren formgültigen Zugang beim Standesbeamten an.
BayObLG - Az: 1 ZBR 100/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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