| Anzahl der Vornamen eines Kindes |
| Eine Mutter (Beschwerdeführerin;
Bf), die sich gegen die Begrenzung der Anzahl der für ihren Sohn zu
bestimmenden Vornamen wehrte, blieb mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb)
ohne Erfolg. Die Vb wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Bf hatte beim Standesamt erklärt, ihrem neugeborenen Sohn zwölf Vornamen geben zu wollen. Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte die Bf schließlich mit der Beschwerde, das Kind solle die Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro" erhalten. Dabei sollte die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen. Das Landgericht wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto" beizuschreiben. Die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es müsste sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen. Das weiter angerufene Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf änderte den Beschluss der Vorinstanz geringfügig dahingehend ab, dass dem Kind zusätzlich der Name „Kioma“ zu geben sei. Das OLG machte sich die Begründung des Landgerichts zu eigen und stellte zusätzlich darauf ab, dass die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet sei. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb rügt die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. 2. Die Vb hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch ist sie zur Durchsetzung der Grundrechte der Bf angezeigt.
Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des OLG
verletzt die Bf insbesondere nicht in ihrem Elternrecht.
Die Bf ist durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das Recht zur Namensbestimmung ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung im Interesse ihrer Kinder eingeräumt. BVerfG – Az: 1 BvR 994/98 Quelle: PM des BVerfG |