| Es ist mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte
Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden
kann. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit
heute verkündetem Urteil und hob auf eine Verfassungsbeschwerde (Vb)
einen entgegenstehenden Beschluss des Kammergerichts auf, weil er die Beschwerdeführerin
(Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 des Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an das Kammergericht zurück
verwiesen. Die Vb des Ehemanns der Bf wurde als unzulässig verworfen.
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005
mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Bis dahin behalten bei Eheschließungen,
in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt
werden soll, die Ehegatten vorläufig die Namen, die sie vor der Eheschließung
geführt haben. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung
dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen
Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber
muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen.
Wegen des dem Verfahren zugrunde
liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung
heißt es:
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck
seiner Identität und Individualität. Der Schutz umfasst neben
dem Vornamen auch den Familiennamen. Diesen Schutz erfährt auch der
durch Ehenamenswahl erworbene Familienname in vollem Umfang. Mit diesem
wird jeder der beiden Ehegatten ab der Namenswahl identifiziert. Er wird
so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers,
die sich mit dem Namen verbindet und fortentwickelt, und genießt
deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz
des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens ist
nicht auf die Ehezeit begrenzt. Die identitätsstiftende Wirkung des
Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie
können deshalb seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen
setzen. Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Name ist eigener und nicht
nur geliehener Name seines Trägers.
In diesen Schutz des Trägers
des erworbenen Namens greift die Einschränkung der Namenswahl ein.
Der Gesetzgeber behandelt den erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen
als geführten Namen minderer Qualität, indem er nur Letzteren
zur Wahl frei gibt, obwohl der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe
und den durch Geburt erworbenen und geführten Namen gleichermaßen
erfasst. Der Träger des erworbenen Ehenamens muss bei gemeinsamer
Ehenamenswahl erneut seinen geführten Namen aufgeben und einen neuen
annehmen. Dies kommt einem Entzug des Namensschutzes gleich.
Der Ausschluss des infolge
einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens
greift unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht
des Namensträgers auf Schutz seines geführten Namens ein. Zwar
wollte der Gesetzgeber mit der Regelung insbesondere auf die Gefühle
des Ehegatten aus dem früheren Familienverband Rücksicht nehmen.
Diesem Grund kommt auch durchaus Gewicht zu. Hingegen trägt die drohende
Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den in früherer
Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll,
den Eingriff in das Recht am Namen nicht. Weder die Nutzung eines durch
Ehenamenswahl erworbenen besonders „schönen“ Namens noch eines Adelsnamens
zum Namen in einer neuen Ehe ist missbräuchlich.
Der Eingriff in das Namensrecht
durch § 1355 Abs. 2 BGB beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht
der Träger eines erworbenen Namens in unverhältnismäßiger
Weise. Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in die
eingegriffen wird, stehen keine Grundrechte, sondern lediglich Interessen
anderer gegenüber, die der Gesetzgeber mit § 1355 Abs. 2 BGB
berücksichtigt hat. Das grundrechtlich geschützte Recht am eigenen
Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt, eröffnet kein
Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen. Ein Recht auf Namensexklusivität
enthält die Verfassung nicht. Dem – zwar verständlichen – Wunsch
eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer
neuen Verbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name
des neuen Partners wird, kommt kein dem grundrechtlichen Namensschutz des
anderen Ehegatten vergleichbares Gewicht zu.
Der Grundrechtseingriff
erfolgt bei der Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten
des Namens ihres Ehegatten auf den eigenen Namen als Ehenamen verzichtet
hat oder aufgrund inzwischen als verfassungswidrig erkannter gesetzlicher
Vorgaben hat verzichten müssen. Demgegenüber ist ihr geschiedener
Ehegatte durch § 1355 Abs. 2 BGB nicht gehindert, diesen Namen als
Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten und dem neuen Ehegatten
weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des früheren Partners
verletzen kann. Der Träger eines durch Ehenamenswahl erworbenen Namens
ist durch einen zweifachen Namenswechsel belastet, während demgegenüber
das Interesse, seinen Namen nicht im Namen des neuen Partners seines geschiedenen
Ehegatten wieder zu finden, einseitig berücksichtigt wird.
Die einseitige Berücksichtigung
des Interesses dessen, der seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten
hat, verfestigt Vorstellungen, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen
Bild einer Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht
gerecht wird. § 1355 Abs.2 BGB wirkt zugunsten des Mannes, weil die
Einschränkung der Wahlmöglichkeit auf den Geburtsnamen demjenigen,
der sich mit seinem Namen in der Ehe durchsetzt, die Möglichkeit belässt,
seinen Namen auch in einer neuen Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen;
dies war bei Eheschließung bis 1976 aufgrund damals geltender, später
für verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da sein
Name Ehename wurde. Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte
sich an dieser Wirkung letztlich wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung
der Ehegatten über die Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen
hat sich die Dominanz des Mannesnamens bei Wahl des Ehenamens bis heute
fortgesetzt. Die Wirkungen des § 1355 Abs. 2 BGB betreffen daher auch
heute vor allem Frauen.
Schließlich macht
auch der Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung
erworbenen Namen trägt, diesen in neuer Ehe als Begleitnamen weiter
führen kann, den Eingriff in das Recht am geführten Namen nicht
zumutbar.
BVerfG – Az: 1 BvR 193/97
Quelle: PM des BVerfG |