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Falscher Name kann durch Zeitablauf richtig werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gegenstand eines Namensfeststellungsverfahrens nach § 8 Abs 1 NÄG (NamÄndG) kann auch die Schreibweise des Familiennamens sein.

Die Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden (§§ 60 Abs 1, 66 PStG (PersStdG)) erfasst nicht auch die Schreibweise des Familiennamens.

Nach § 8 Abs 1 NÄG (NamÄndG) kann nur der richtige Familienname (bzw dessen richtige Schreibweise) festgestellt werden, der Namensänderungsbehörde steht keine Festsetzungsbefugnis zu.

Verleihen Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben gerade auch auf die richtige Namensführung des Bürgers besonders zu achten haben (vor allem Standesämter, Melde- und Paßbehörden), mit dem Generationen währenden Gebrauch des "falschen Namens" diesem immer wieder den Anschein, der "richtige" Name zu sein, so kann es die Ordnungsfunktion des Namens als Mittel der Unterscheidung und Individualisierung seines Trägers gebieten, den ursprünglich falschen Namen durch Namensfeststellung zu legitimieren.

Die Feststellung des "richtigen" Namens (bzw der "richtigen" Schreibweise) erfordert eine zweistufige Prüfung: Im ersten Schritt ist zu untersuchen, ob sich feststellen läßt, in welcher Weise die Familiennamen der Vorfahren zu der Zeit geschrieben wurden, als die willkürliche Änderung der Namen verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden (sog Versteinerungszeitpunkt; im Fall für Württemberg offengelassen); in einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob an dem solchermaßen festgeschriebenen Familiennamen der Abstammungslinie des jeweiligen Antragstellers/Klägers in den nachfolgenden Generationen eine unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion des Namens beachtliche Änderung eingetreten ist.


VGH Baden-Württemberg, 06.07.1994 - Az: 13 S 2153/92

ECLI:DE:VGHBW:1994:0706.13S2153.92.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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