Allein die Tatsache, dass ein in der BRD geborenes und herangewachsenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit einen ausländischen Namen trägt, weil es einen ausländischen Vater hat, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1990 - Az: 10 A 1476/86
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


