Die spätere Erkenntnis eines Ehepaares, dass der früher gewählte Vorname ihres Kindes doch nicht zu diesem passe, stellt keinen wichtigen Grund i. S. des § 3 I NÄG dar.
OVG Lüneburg, 18.01.1994 - Az: 10 L 4018/92
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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