| Änderung des Familiennamens bei " Scheidungshalbwaisen " |
| Ist die Ehe der Eltern eines
minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen
erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein
sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist
nach wie vor die Änderung des Geburtsnamens des Kindes (" Scheidungshalbwaise
") auf öffentl.-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetz, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. BVerwG, Urt. vom 20.2.2002
- 6 C 18/01
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