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Änderung des Familiennamens bei " Scheidungshalbwaisen "
Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist nach wie vor die Änderung des Geburtsnamens des Kindes (" Scheidungshalbwaise ") auf öffentl.-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetz, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

BVerwG, Urt. vom 20.2.2002 - 6 C 18/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 12, II