Nach einer Scheidung ist die Namensänderung eines Kindes nur zulässig, wenn dieses für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. Ist die Änderung lediglich "förderlich", so reicht dieses nicht aus. Das Familiengericht muß die Erforderlichkeit positiv feststellen und hob damit eine Entscheidung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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