Die Bestimmung des § 1355 II BGB schließt die Bildung eines Ehenamens aus, der in Form eines Doppelnamens aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzt wird. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht verfassungswidrig und verletzt weder das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten noch das Gleichbehandlungsgebot.
BVerfG, 07.02.2002 - Az: 1 BVR 745/99.
Quelle: FamRZ 2002, 530
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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