| Ehedoppelnamen sind ausgeschlossen |
| Die Bestimmung des §
1355 II BGB schließt die Bildung eines Ehenamens aus, der in Form
eines Doppelnamens aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzt
wird. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht
verfassungswidrig und verletzt weder das Persönlichkeitsrecht der
Ehegatten noch das Gleichbehandlungsgebot.
Bundesverfassungsgericht,
7.2.2002 - 1 BVR 745/99.
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