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Name bei Adoption eines Volljährigen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Er kann mit diesem und seinem bisherigen Familiennamen einen Doppelnamen bilden. Die unveränderte Fortführung des bisherigen Namens ist dagegen nicht möglich.


OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - Az: 3 W 255/00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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