| Neubestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht |
| Ehegatten, die unter dem
für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen
Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für
sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gem. § 1355 Abs.1 S.1,
Abs.2 BGB ihren Ehenamen mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.
BGH, Beschluss v. 21.3.2001
- XII ZB 83/99
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