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Neubestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht
Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gem. § 1355 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB ihren Ehenamen mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.

BGH, Beschluss v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99
Quelle: Rpfleger. 2001, 412.