Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gem. § 1355 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB ihren Ehenamen mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.
BGH, 21.03.2001 - Az: XII ZB 83/99
Quelle: Rpfleger. 2001, 412.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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