| Einbenennung auch bei gemeinsamer Sorge |
| Entgegen dem Wortlaut des
§ 1618 S.1 BGB ist die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen
Elternteil und einen Stiefelternteil auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen
Eltern möglich.
Die Mutter des Kindes, der mit dem Vater gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, hat nach der Scheidung wieder geheiratet. Dem Kind soll der Familienname der zweiten Ehe erteilt werden. Diesem Vorhaben steht der Wortlaut des § 1618 S.1 BGB entgegen, der eine " Einbenennung " nur dann vorsieht, wenn der wieder verheiratete Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Das Gericht sieht darin ein Versehen des Gesetzgebers, welches durch die Rechtsprechung korrigiert werden kann. BayObLG, Beschluss vom 30.1.2001
- 1 Z BR 138/00.
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