| Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft |
| Nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners,
mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere
Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche,
sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§
812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung).
BGH, 9.7.2008 - Az: XII ZR 179/05 |