| Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
| a) Ein wesentlicher Beitrag,
den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen
im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand
geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche
- Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern
nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen
Absicht bilden.
b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat. BGH, 21.6.2003 - II ZR 249/01
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