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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Wichtige Änderung der Rechtsprechung des BSG!Nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts bestand kein Grund für die Aufgabe eines
Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer mit seinem
Partner, mit dem er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führte,
umziehen wollte. Deshalb konnte in diesen Fällen eine Sperrzeit für
den Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 44 SGB III festgesetzt werden.
Diese Rechtsprechung hat
das BSG jetzt aufgegeben. Gleichzeitig konkretisiert das BSG die Voraussetzungen,
die vorliegen müssen, damit von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
im Rahmen des Sperrzeitenrechts gesprochen werden kann. Eheähnlich
ist danach eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts
nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet,
die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander erwarten lassen,
also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen. Es kann grundsätzlich nicht gefordert werden, dass die
Lebensgemeinschaft schon eine gewisse Zeitdauer - etwa drei Jahre - besteht.
Andererseits reicht es aber auch nicht aus, dass mit dem geplanten Zuzug
die Gemeinschaft erst begründet werden soll.
Natürlich bleibt es
dabei, dass der Arbeitslose rechtzeitig alle zumutbaren Anstrengungen unternommen
haben muss, um auch am neuen Wohnort einen Arbeitsplatz zu finden und dass
ihm tägliches Pendeln zwischen dem neuen Wohnort und der bisherigen
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann.
Die neue Rechtsprechung beschränkt
sich auf die heterosexuelle Lebensgemeinschaft. Ob entsprechend beim Vorliegen
einer homosexuellen - nicht eingetragenen - Partnerschaft zu entscheiden
wäre, bleibt abzuwarten.
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