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Eheähnliche Lebensgemeinschaft kostet Sozialhilfe
Lebt ein Sozialhilfeempfänger in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so muß sich dieser das Einkommen des Lebenspartners anrechnen lassen. Ein Beweis für das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft im vollen Umfang durch die Sozialhilfebehörde ist nicht notwendig. Indizien hierfür reichen aus.
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialhilfeempfängerin angegeben, nicht mit Ihrem Freund zusammenzuleben. Nachbarn sowie der Postbote hatten jedoch bestätigt, daß der Freund sich regelmässig in der Wohnung aufhalte. Die Tatsache, daß der Freund der Sozialhilfempfängerin Vater der beiden Kinder ist, spreche für eine gefestigte Gemeinschaft, die sozialhilferechtlich wie eine Ehe behandelt werden muß.

VerwG Mainz - AZ: 1 L 856/02.MZ