| Rechtsschutzversicherung auch für Streitigkeiten zwischen den Partnern |
| Eine Klausel in den Bedingungen
einer Rechtsschutzversicherung, wonach kein Rechtsschutz besteht für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht ehelicher Lebenspartner untereinander
im Zusammenhang mit der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren
Beendigung, ist unwirksam.
OLG Köln, Urt. vom 17.7.2001
- 9 U 3/01
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