| Vorsicht bei langfristigen Mietverträgen |
| Schließen die Partner
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen langjährigen
Mietvertrag ab und zerbricht die Partnerschaft vor dem Einzug, so kann
der Partner, der die Wohnung trotzdem - allein - bezieht, vom anderen jedenfalls
dann keine Beteiligung an den Mietkosten verlangen, wenn er sich nicht
trotz entsprechender Möglichkeit nicht um die Auflösung des Mietvertrags
bemüht hat.
LG Koblenz, Urteil v. 15.06.2000 - 14 S 263/99 |