Sofern ein Auslandssemester für die Berufsausbildung (hier Studium der Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften) sinnvoll ist und von der Universität insbesondere zum Erlernen der schwierigen chinesischen Sprache „dringend angeraten“ wird, so sind die Eltern zu Unterhaltsleistungen während eines Auslandsstudienjahres verpflichtet - auch dann, wenn dies dazu führt, dass die Regelstudienzeit dadurch überschritten wird. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern gut sind.
Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50 % anzurechnen sein.
Die von einem niedergelassenen Arzt nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Das hieraus erzielte Erwerbseinkommen kann nach den Umständen des Einzelfalls bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu 50 % anzurechnen sein.
OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - Az: 2 UF 45/09
ECLI:DE:OLGKARL:2011:0224.2UF45.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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