Absolviert ein unterhaltsberechtigter Minderjähriger weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung, so trifft ihn in diesen Zeiten eine seine Bedürftigkeit vermindernde Erwerbsobliegenheit.
Für eine Erwerbsobliegenheit eines Minderjährigen, der sich weder in der Schulausbildung befindet noch eine Ausbildung nachgeht, spricht zum Einen die Beistandspflicht gem. § 1618 a BGB. Schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen (andere Auffassung: OLG Hamburg 22.12.1994 - Az: 15 WF 205/94). Im Gegenteil dürfte es für die Entwicklung des (hier: 16jährigen) Unterhaltsberechtigten förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beiträgt.
Zumutbar ist eine Teilerwerbstätigkeit mit 10 Stunden/Woche, wobei ein erzielbarer Stundenlohn von 4 EUR (Babysitten, Zeitungsaustragen) mit einem pauschalen Abzug von 5% für berufsbedingte Mehraufwendungen anzusetzen ist.
Treffen Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen, so ist der so errechnete Betrag jeweils hälftig zu verrechnen. Die nur hälftige Anrechnung ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.
Für eine Erwerbsobliegenheit eines Minderjährigen, der sich weder in der Schulausbildung befindet noch eine Ausbildung nachgeht, spricht zum Einen die Beistandspflicht gem. § 1618 a BGB. Schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen (andere Auffassung: OLG Hamburg 22.12.1994 - Az: 15 WF 205/94). Im Gegenteil dürfte es für die Entwicklung des (hier: 16jährigen) Unterhaltsberechtigten förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beiträgt.
Zumutbar ist eine Teilerwerbstätigkeit mit 10 Stunden/Woche, wobei ein erzielbarer Stundenlohn von 4 EUR (Babysitten, Zeitungsaustragen) mit einem pauschalen Abzug von 5% für berufsbedingte Mehraufwendungen anzusetzen ist.
Treffen Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen, so ist der so errechnete Betrag jeweils hälftig zu verrechnen. Die nur hälftige Anrechnung ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.
OLG Rostock, 18.10.2006 - Az: 10 WF 103/06
ECLI:DE:OLGROST:2006:1018.10WF103.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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