Die Mehrkosten eines Ganztagskindergartens sind bei einem geleisteten Kindesunterhalt i.H.v. 200% des Regelbetrages gedeckt. Ein zusätzlicher Sonderbedarf kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Anmerkung AnwaltOnline: Bei Zahlung lediglich des Regelunterhalts kann durchaus ein Sonderbedarf vorliegen.
OLG Frankfurt, 11.01.2006 - Az: 62 F 56/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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