Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen, der sich seit Beginn des Unterhaltszeitraums nicht ausreichend um eine neue Beschäftigung bemüht, wird ein fiktives Einkommen zugerechnet. Hierbei muß jedoch der notwendige Selbstbehalt gewährleistet und stets das Existenzminimum gewahrt werden. Notfalls muß die Kindesstellung insoweit zurücktreten.
OLG Brandenburg, 06.02.2007 - Az: 10 UF 157/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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