| Auch der Kindesunterhalt hat seine Grenzen! |
| Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen,
der sich seit Beginn des Unterhaltszeitraums nicht ausreichend um eine
neue Beschäftigung bemüht, wird ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Hierbei muß jedoch der notwendige Selbstbehalt gewährleistet
und stets das Existenzminimum gewahrt werden. Notfalls muß die Kindesstellung
insoweit zurücktreten.
Brandenburgisches OLG, 6.2.2007 - Az: 10 UF 157/06 |