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Gesteigerte Unterhaltspflicht - kein Studium?
Ist ein gesteigert Unterhaltspflichtiger aufgrund eines Studiums nicht erwerbstätig, so ist er im Regelfall unterhaltsrechtlich gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein anderes gilt auch dann nicht, wenn der vom anderen Elternteil gebilligte Lebensplan ursprünglich ein Studium vorsah.

OLG Bremen, 19.7.2006 - Az: 4 UF 44/06