| Gesteigerte Unterhaltspflicht - kein Studium? |
| Ist ein gesteigert Unterhaltspflichtiger
aufgrund eines Studiums nicht erwerbstätig, so ist er im Regelfall
unterhaltsrechtlich gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein
anderes gilt auch dann nicht, wenn der vom anderen Elternteil gebilligte
Lebensplan ursprünglich ein Studium vorsah.
OLG Bremen, 19.7.2006 - Az: 4 UF 44/06 |