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Bei gesteigerter Unterhaltspflicht ist jede zumutbare Arbeit anzunehmen!

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten sind ebenso wie ein Orts- und Berufswechsel zur Sicherung des Unterhalts Minderjähriger zumutbar. Auch eine Nebentätigkeit kann im Allgemeinen - bei einer Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden - zumutbar sein.

Es ist auch bei der derzeitigen hohen Arbeitslosenquote nicht ohne weiteres anzunehmen, dass eine ungelernte Arbeitnehmerin nicht vermittelbar ist. Hierfür trägt die Betroffene die volle Darlegungs- und Beweislast.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann nicht ohne Weiteres die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen verneint werden. Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Möglicherweise muss er zusätzlich zu seiner vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit aufnehmen.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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