Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten sind ebenso wie ein Orts- und Berufswechsel zur Sicherung des Unterhalts Minderjähriger zumutbar. Auch eine Nebentätigkeit kann im Allgemeinen - bei einer Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden - zumutbar sein.
Es ist auch bei der derzeitigen hohen Arbeitslosenquote nicht ohne weiteres anzunehmen, dass eine ungelernte Arbeitnehmerin nicht vermittelbar ist. Hierfür trägt die Betroffene die volle Darlegungs- und Beweislast.
Es ist auch bei der derzeitigen hohen Arbeitslosenquote nicht ohne weiteres anzunehmen, dass eine ungelernte Arbeitnehmerin nicht vermittelbar ist. Hierfür trägt die Betroffene die volle Darlegungs- und Beweislast.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann nicht ohne Weiteres die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen verneint werden. Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Möglicherweise muss er zusätzlich zu seiner vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit aufnehmen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


