Bei drei Übernachtungen beim Vater binnen 14 Tagen (weniger als 25%) liegen lediglich übliche Umgangskontakte vor, die unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung sind. Auch dann, wenn zusätzliche Übernachtungen zwischen den Umgangswochen bestehen, ändert dies nichts an der Tatsache, daß das Kind rechtlich und tatsächlich dem Haushalt der Mutter zugeordnet ist. Eine anteilige Haftung für den Barunterhalt kommt daher nicht in Frage.
OLG Brandenburg, 26.10.2006 - Az: 15 UF 64/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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