Gegenüber einem minderjährigen Kind obliegt dem Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist daher zu einer gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet, die es dem Unterhaltsverpflichteten ermöglicht, zumindest den Regelbetrag zu bezahlen.
Die Leistungsfähigkeit wird nicht lediglich durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch Mittel bestimmt, die durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichbar wären.
Die Leistungsfähigkeit wird nicht lediglich durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch Mittel bestimmt, die durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichbar wären.
OLG Stuttgart, 18.09.2006 - Az: 16 UF 156/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


