| Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigem Kind |
| Gegenüber einem minderjährigen
Kind obliegt dem Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Er ist daher zu einer gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft verpflichtet,
die es dem Unterhaltsverpflichteten ermöglicht, zumindest den Regelbetrag
zu bezahlen.
Die Leistungsfähigkeit wird nicht lediglich durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch Mittel bestimmt, die durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichbar wären. OLG Stuttgart, 18.9.2006 - Az: 16 UF 156/06 |