| Aufwendungen für Konfirmation sind kein Sonderbedarf |
| a) Sonderbedarf als unregelmäßiger
außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf
nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung
der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. BGH, 15.2.2006 - Az: XII ZR 4/04 |