| Betreuungsunterhalt für auswärts untergebrachtes Kind |
| a) Schuldet ein Elternteil
nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten
minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt,
so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe
des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf
trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen. BGH, 30.8.2006 - Az: XII ZR 138/04 |