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Auslandsschule nicht vom Regelunterhalt gedeckt
Die Kosten eines vollständigen Auslandsschuljahres sind dem Sonderbedarf zuzurechnen, da diese i.a. den angemessenen Ausbildungsbedarf überschreiten. Die Mehraufwendungen können somit nur bei entsprechender gesonderter Begründung geltend gemacht werden.

OLG Schleswig, 29.8.2005 – Az: 15 UF 59/05