| Auslandsschule nicht vom Regelunterhalt gedeckt |
| Die Kosten eines vollständigen
Auslandsschuljahres sind dem Sonderbedarf zuzurechnen, da diese i.a. den
angemessenen Ausbildungsbedarf überschreiten. Die Mehraufwendungen
können somit nur bei entsprechender gesonderter Begründung geltend
gemacht werden.
OLG Schleswig, 29.8.2005 – Az: 15 UF 59/05 |