Ist ein geschiedener Ehemann in einer neuen Ehe als Hausmann tätig, so bleibt er weiterhin gegenüber den Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. In diesem Fall ist der Unterhalt aus dem Einkommen der neuen Ehefrau sowie ev. aus Nebentätigkeiten zu bestreiten. Die neue Frau schuldet dem Hausmann nämlich Familienunterhalt,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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