Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht nicht so weit, daß der Unterhaltspflichtige zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebentätigkeit aufnehmen muß, so daß eine monatliche
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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