Ist eine Mutter für ihr beim Vater lebendes minderjähriges Kind unterhaltspflichtig, so ist sie nicht deshalb von ihrer Pflicht zur Vollzeiterwerbstätigkeit befreit, weil sie ein eigenes 12 Jahre altes Kind betreut.
Es genügt nicht, wenn man sich auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt, da eine Verpflichtung zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes besteht. Hierzu ist eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen. Die Tatsache, daß die Mutter ein 12 Jahre altes Kind betreut, hindert sie nicht daran.
Zwar kann in Fällen, in denen minderjährige Geschwister getrennt bei jeweils einem Elternteil leben, das Erwerbseinkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf die Kindesbetreuung als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anzusehen und deshalb nur teilweise anzurechnen sein.
Es genügt nicht, wenn man sich auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt, da eine Verpflichtung zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes besteht. Hierzu ist eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen. Die Tatsache, daß die Mutter ein 12 Jahre altes Kind betreut, hindert sie nicht daran.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Mutter ist dem minderjährigen Kläger gesteigert unterhaltspflichtig (§ 1603 II BGB). Es sind daher auch gesteigerte Anforderungen an die Ausnutzung ihrer Arbeitskraft zu stellen. Sie muss alle möglichen zumutbaren Anstrengungen auf sich nehmen, um jedenfalls den - hier nur verlangten - Unterhalt nach der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen. Angesichts dieser Anforderungen genügt es nicht, wenn sie sich auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt. Sie ist vielmehr im Verhältnis zum Kläger gehalten, eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen. Daran ist sie auch nicht durch die Betreuung des bei ihr lebenden, jetzt gut 12 1/2 Jahre alten Bruders des Klägers gehindert.Zwar kann in Fällen, in denen minderjährige Geschwister getrennt bei jeweils einem Elternteil leben, das Erwerbseinkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf die Kindesbetreuung als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anzusehen und deshalb nur teilweise anzurechnen sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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