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16 Semester – Weiter Ausbildungsunterhalt?
Liegt die Regelstudienzeit bei 8 Semestern, so besteht bei 16 Semestern grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Ein anderes gilt nur dann, wenn diese lange Studiendauer auf sachlichen Gründen beruht, die dem Kind nicht vorwerfbar sind.

OLG Koblenz – Az: 13 UF 242/02