| 16 Semester – Weiter Ausbildungsunterhalt? |
| Liegt die Regelstudienzeit
bei 8 Semestern, so besteht bei 16 Semestern grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch.
Ein anderes gilt nur dann, wenn diese lange Studiendauer auf sachlichen
Gründen beruht, die dem Kind nicht vorwerfbar sind.
OLG Koblenz – Az: 13 UF 242/02 |