Die Eltern sind im Falle eines Jurastudiums noch nicht berechtigt, den Ausbildungsunterhalt einzustellen, wenn das Studium nur für 2 Auslandssemester unterbrochen wurde und ansonsten alle Scheine, Praktika und Zwischenprüfungen vorweisbar sind. Ein Bummelstudium liegt in diesem Fall nicht vor.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes.
Im vorliegenden Fall stellt das juristische Studium eine angemessene Ausbildung dar, da der Kläger aufgrund der bestandenen Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Allerdings ist ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes.
Im vorliegenden Fall stellt das juristische Studium eine angemessene Ausbildung dar, da der Kläger aufgrund der bestandenen Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Allerdings ist ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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