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Bei Zweitausbildung weiter zahlen?
Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Realschulabschluß eine Lehre abgeschlossen, so können die Eltern darauf vertrauen, daß eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert wurde und nicht mit der weiteren Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Die entwickelten Grundsätze für den Ausbildungsweg Abitur – Lehre – Studium sind daher nicht auf den Fall Realschule – Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium anwendbar.

OLG Stuttgart – Az: 11 UF 64/2001