Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind nach dem Realschulabschluß eine Lehre abgeschlossen, so können die Eltern darauf vertrauen, daß eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert wurde und nicht mit der weiteren Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Die entwickelten Grundsätze für den Ausbildungsweg Abitur - Lehre - Studium sind daher nicht auf den Fall Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium anwendbar.
Die entwickelten Grundsätze für den Ausbildungsweg Abitur - Lehre - Studium sind daher nicht auf den Fall Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium anwendbar.
OLG Stuttgart - Az: 11 UF 64/2001
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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