| Bei Zweitausbildung weiter zahlen? |
| Hat ein unterhaltsberechtigtes
Kind nach dem Realschulabschluß eine Lehre abgeschlossen, so können
die Eltern darauf vertrauen, daß eine begabungsgerechte Ausbildung
finanziert wurde und nicht mit der weiteren Inanspruchnahme zu rechnen
ist.
Die entwickelten Grundsätze für den Ausbildungsweg Abitur – Lehre – Studium sind daher nicht auf den Fall Realschule – Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium anwendbar. OLG Stuttgart – Az: 11 UF 64/2001 |