Wird eine Ausbildungsversicherung zugunsten eines volljährigen Kindes ausgezahlt, ist der Betrag vollständig auf den Ausbildungsunterhaltsanspruch anzurechnen - ein Schonbetrag ist nicht abzuziehen, da es sich nicht um zweckfreies Vermögen handelt. Die Anrechnung wirkt jedoch nur so lange, bis das Geld bestimmungsgemäß verbraucht ist; danach lebt der Unterhaltsanspruch in voller Höhe wieder auf.
Einem volljährigen Kind, das sich in der Ausbildung befindet, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 BGB gegenüber beiden barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu. Dieser Anspruch kann jedoch durch eigene Mittel des Kindes - insbesondere durch Leistungen aus einer Ausbildungsversicherung - vorübergehend entfallen, wenn und soweit diese Mittel den Unterhaltsbedarf decken.
Eine ausgezahlte Ausbildungsversicherung ist nicht als zweckfreies Sparguthaben zu behandeln. Ihr Verwendungszweck ist per se auf die Finanzierung der Ausbildung gerichtet, was sich bereits aus der Bezeichnung als „Ausbildungsversicherung“ ergibt. Ein Schonbetrag - wie er etwa bei allgemeinem Vermögen als sogenannter Notgroschen in Betracht käme - ist daher nicht in Abzug zu bringen. Der ausgezahlte Betrag ist vielmehr in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Die Anrechnung der Versicherungsleistung mindert die Bedürftigkeit des Kindes jedoch nur für den Zeitraum, in dem das ausgezahlte Kapital - bei bestimmungsgemäßer Verwendung - tatsächlich zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Sobald dieses Kapital verbraucht ist, lebt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem oder den unterhaltspflichtigen Elternteilen in der ursprünglichen Höhe wieder auf.
Einem volljährigen Kind, das sich in der Ausbildung befindet, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 BGB gegenüber beiden barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu. Dieser Anspruch kann jedoch durch eigene Mittel des Kindes - insbesondere durch Leistungen aus einer Ausbildungsversicherung - vorübergehend entfallen, wenn und soweit diese Mittel den Unterhaltsbedarf decken.
Eine ausgezahlte Ausbildungsversicherung ist nicht als zweckfreies Sparguthaben zu behandeln. Ihr Verwendungszweck ist per se auf die Finanzierung der Ausbildung gerichtet, was sich bereits aus der Bezeichnung als „Ausbildungsversicherung“ ergibt. Ein Schonbetrag - wie er etwa bei allgemeinem Vermögen als sogenannter Notgroschen in Betracht käme - ist daher nicht in Abzug zu bringen. Der ausgezahlte Betrag ist vielmehr in voller Höhe zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Die Anrechnung der Versicherungsleistung mindert die Bedürftigkeit des Kindes jedoch nur für den Zeitraum, in dem das ausgezahlte Kapital - bei bestimmungsgemäßer Verwendung - tatsächlich zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Sobald dieses Kapital verbraucht ist, lebt der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem oder den unterhaltspflichtigen Elternteilen in der ursprünglichen Höhe wieder auf.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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