| Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht |
| Ein geschiedener unterhaltspflichtiger
Elternteil muss für Nachhilfeunterricht und Klassenfahrten seiner
Kinder neben den regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich
aufkommen. Solche Kosten seien ein nicht vorhersehbarer Sonderbedarf, der
mit den regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt ist,
entschied das OLG Koblenz.
OLG Koblenz - AZ: 11 WF 463/02 Anmerkung AnwaltOnline: Die Frage, ob hier Sonderbedarf vorliegt oder ob die betreffenden Kosten mit den monatlichen Unterhaltszahlungen abgegolten sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers entschieden. |