| Einseitige Urkunde bindet nicht |
| Wenn sich ein Elternteil
in einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes einseitig zur Zahlung
von Kindesunterhalt verpflichtet hat, ohne dass auf Seiten des unterhaltsberechtigten
Kindes ein gesetzlicher Vertreter beteiligt war, so ist durch diese Urkunde
nur der Unterhaltspflichtiges selbst gebunden. Dem unterhaltsberechtigten
Kind steht es frei, einen höheren Unterhalt zu verlangen. Diesen kann
es auch mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen
; in diesem Fall ist es möglich, den Unterhalt unabhängig von
dem abzuändernden Titel neu zu berechnen.
OLG Köln, Urt. vom 21.3.2001
- 27 UF 36/00
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