Wenn ein Kind den Hauptschulabschluss nicht geschafft hat und anschließend an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teilnimmt, hat es weiterhin Anspruch auf Kindesunterhalt.
Es ist jedoch keine berufsbedingte Ausbildungspauschale gutzubringen. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern eher eine dem allgemeinen Schulunterricht vergleichbare Beschäftigung, die nicht mit berufstypischen Aufwendungen (z.B. Berufskleidung) verbunden ist.
Das Gericht hielt zur Abgeltung in jedem Falle entstehender Kosten (z.B. Fahrtkosten) vorliegend eine Pauschale von monatlich 40% der Ausbildungspauschale für angemessen.
Es ist jedoch keine berufsbedingte Ausbildungspauschale gutzubringen. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern eher eine dem allgemeinen Schulunterricht vergleichbare Beschäftigung, die nicht mit berufstypischen Aufwendungen (z.B. Berufskleidung) verbunden ist.
Das Gericht hielt zur Abgeltung in jedem Falle entstehender Kosten (z.B. Fahrtkosten) vorliegend eine Pauschale von monatlich 40% der Ausbildungspauschale für angemessen.
OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - Az: II-8 WF 218/00
ECLI:DE:OLGD:2000:1206.II8WF218.00.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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