Auch wenn Grundlage eines Vergleich über den Kindesunterhalt die in den Jahresabschlüssen des Unterhaltsschuldners ausgewiesenen Privatentnahmen waren, kann dieser hieran nicht festgehalten werden, wenn die Entnahmen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens und einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens getätigt werden.
OLG Koblenz, 03.07.2000 - Az: 13 UF 102/01
Quelle: NJW 2001, 1239
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