| Der Betrieb braucht nicht ruiniert zu werden! |
| Auch wenn Grundlage eines
Vergleich über den Kindesunterhalt die in den Jahresabschlüssen
des Unterhaltsschuldners ausgewiesenen Privatentnahmen waren, kann dieser
hieran nicht festgehalten werden, wenn die Entnahmen zu Lasten der Substanz
des Betriebsvermögens und einer fortschreitenden Verschuldung des
Unternehmens getätigt werden.
OLG Koblenz, Urteil v. 3.7.2000
- 13 UF 102/01
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