Leben die Eltern nach der Trennung weiterhin in der Ehewohnung, so hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verlangt, zu beweisen, dass der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge für die Kinder bei ihm lag.
OLG Hamburg, 13.04.2000 - Az: 2 UF 77/99
Quelle: NJW 2001, 1235
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